LE 3a 3.1 Förderkreis der Philologischen Bibliothek

Re: LE 3a 3.1 Förderkreis der Philologischen Bibliothek

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Liebe Frau Wagner,
und liebe Frau Fischer,

sehr schön, wie intensiv Sie sich mit diesem wahrlich nicht einfachen Thema auseinandergesetzt haben. Seien Sie versichert – sich da auszukennen tun die wenigsten, selbst versierte alte Hasen landen zuweilen in ihrer Einschätzung daneben.

Zunächst: Was es tatsächlich ist – Spende oder Sponsoring – können wir nur dann wissen, wenn wir vollständig über die Umstände Bescheid wissen. Doch tendiere ich nach dem Zusammentragen Ihrer Indizien weiterhin (in beiden Beispielen) – wie zum Schluss auch Frau Wagner – zur Spende.

Wagner: Dennoch wird am Jahresanfang eine transparente Liste über die Ausgaben der Gelder auf den Seiten des Förderkreises veröffentlicht.

Dafür könnte es einen guten Grund geben, der nicht in einem Bauchgefühl zu suchen ist, sondern in einer Dienstverordnung oder einer Richtlinie des Trägers in Folge von Erlassen / Richtlinien der jeweiligen Landesregierung.

So sind z. B. Sponsoringmaßnahmen, die öffentliche Einrichtungen betreffen, grundsätzlich aktenkundig zu machen, beispielsweise durch einen Sponsoringvertrag oder eine Vereinbarung. Wie mit der Veröffentlichung von Spendensummen oder -leistungen umgegangen wird, ist ebenfalls festgelegt, meist im gleichem Atemzug genannt, z. B. "Sponsoringrichtlinie" (Spenden, Sponsoring, Mäzenatische Schenkung). Hier ein Beispiel aus Bayern.1

Wagner: Die Mitglieder des Fördervereins haben keinerlei Vergünstigungen in der Bibliotheksbenutzung. Die ehrenamtlichen Studierenden, die in dem angeschlossenen Bücherbasar den Bücherverkauf ermöglichen haben auch keinerlei Vorteile bei uns in der Bibliothek. Das ist aus meiner persönlichen Sicht etwas traurig. Immerhin erhalten wir jährlich Gelder, die zwischen 10 - 15 % des Gesamtetats der Bibliothek ausmachen.

Es mag Sie traurig stimmen, ist jedoch tatsächlich sicherer. Es erfolgt keine Gegenleistung, es ist Spende, und somit etwas einfacher zu handeln als das Sponsoring.
Bei genaum Betrachten und um es einmal zu überspitzen: Flohmarkt als Dauereinrichtung, womöglich gar monatlich? Dann geraten wir an die Grenze der "Dauerhaften Überlassung von Personal". Damit könnte die Bibliothek in die Bredouille kommen. Sie dürfen die Ehrenamtlichen auch nicht ohne Weiteres aus dem steuerlich "subventionierten" Bibliotheksetat "beschenken", denn das käme einer Vergütung gleich und ist somit zu regeln. Hier sollten Sie sich immer über den Träger absichern.

In jedem Falle ist das Wettbewerbsrecht zu beachten. Kann oder muss eine Leistungserbringung ausgeschrieben werden? Etwa, weil sie 1000 Euro überschreitet?

Folgendes Szenario: Ein auf Flohmärkte spezialisierter Freelancer organisiert hauptberuflich Flohmarktverkäufe. Er könnte sich bei der Bibliothek bewerben mit der Zusage, Ihnen eine Spende über 1000 Euro zukommen zu lassen, damit er sich im Rahmen Ihrer gut angesehenen öffentlichen Einrichtung  präsentieren und somit prima Werbung erhalten kann. Er kostet sie also genau so wenig wie die Ehrenamtlichen des Vereins, nämlich nichts. Sie jedoch laden den Verein ein, den Flohmarkt zu halten und bringen den Kleinunternehmen um die Chance, am Wettbewerb der "Gutmenschen" teilzunehmen und vielleicht sogar ein gutes Taschengeld damit zu verdienen. Wenn jetzt auch noch eine Art "Bezahlung" (Sie nennen es "Dankeschön-Geschenk") hinzukommt, kann es brenzlig werden, sprich: eine Klage steht ins Haus.

Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich gerne weiterhin Leistungen schenken oder sponsern. Doch beachten Sie dabei die Spielregeln des öffentlichen Dienstes im Kontext der Regeln der freien Marktwirtschaft und des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption.

Nicht ohne Grund sind diese Dinge kompliziert, weil es immer jemanden gibt, der einem die leckere Suppe gründlich versalzen kann, wenn es ums Geld geht. Schade, aber so ist das nun mal. SIE sind jetzt gewappnet und lassen sich bitte nicht verunsichern.

Die zielführende Frage ist also: Wer schenkt wem was und unter welchen Rahmenbedingungen? Je nach Kombination erhalten Sie – bei gründlicher Recherche in vertrauenswürdigen und relevanten Quellen – Ihre korrekten Möglichkeiten des Handelns (oder auch Nicht-Handelns).

Somit wäre auch Frau Fischers Anmerkung: "Was auf der Homepage nicht ganz klar wird ist, ob der Freundeskreis mit der Bibliothek einen Vertrag hat und ob die Bibliothek als Gegenleistung etwas für den Freundeskreis tut (z.B. Öffentlichkeitsarbeit)" in diesem Sinne beantwortet.

Wobei mir hier noch einfällt: Eine Gegenleistung der Bibliothek an den Verein kann als Geschäft ausgelegt werden, der Gegenwert also folglich als Vereinseinnahme zählen. Wohin verbucht er diese? Ist es eine Einnahme im ideelen Bereich (also Spende), im Vermögensbereich (falls z. B. der Verein für die Verwendung seines Logos eine Gegenleistung erhält) oder im wirtschaftlichen Geschäftsbereich (bei Rückvergütung beispielsweise des mitgebrachten Kuchens)? Also nur mal so … hier könnte bei falscher Buchung von größeren Summen sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins auf dem Spiel stehen! Jetzt nicht unbedingt in Ihrem eher kleinsummigen Beispiel, aber Sie arbeiten vllt. auch mal als Öffentlichkeitsarbeiterinnen in sehr großen Bibliotheken … nun sind Sie jedenfalls gewappnet, sich die richtigen Fragen zu stellen.

Ein Fleißbild für Sie beide! Schöne Grüße!
Ilona Munique

1 Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung (Sponsoringrichtlinie – SponsR). Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. September 2010 Az.: B II 2-G24/10. In: Bayern.Recht Verkündungsplattform. https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:10/seite:239

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